Neuregelungen im Bundesmantelvertrag (BMV-Z) (01.07.2007), hier: Zahnärzte / Zweigpraxen

Ein Vertragszahnarzt kann – auch jenseits des Bereiches seiner KZV – Zweigpraxen unter Voraussetzungen einrichten:
Die Versorgung der Versicherten am Ort der Zweigpraxis muss sich verbessern. Dieses ist der Fall, wenn eine Unterversorgung vorliegt oder die Zweigpraxen Leistungen erbringen, die unabhängig vom Versorgungsgrad regional nicht im erforderlichen Umfang angeboten werden.
Die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Vertragszahnarztsitz darf nicht beeinträchtigt werden. Dies ist i.d.R. dann gewährleistet, wenn der Vertragszahnarzt in Zweigpraxen höchstens ein Drittel der Arbeitszeit tätig ist, die er am Vertragszahnarztsitz leistet.
An allen Standorten muss die Patientenversorgung gewährleistet sein, d.h. der Zahnarzt muss zu den angegebenen Behandlungszeiten zur Verfügung stehen, bei Abwesenheit eine Vertretung und ggf. eine Notfallversorgung organisieren.
Am Vertragszahnarztsitz angestellte Zahnärzte können maximal 1/3 der Arbeitszeit, die sie dort leisten, in Zweigpraxen tätig sein.
Die Arbeitszeit eines angestellten Zahnarztes in der Zweigpraxis kann höchstens doppelt so lang sein wie die Arbeitszeit des Vertragszahnarztes in dieser Zweigpraxis.
Für den Betrieb einer Zweigpraxis benötigt der ZA die vorherige Genehmigung seiner KZV.
Für Zweigpraxen in einem anderen KZV-Bezirk ist eine Ermächtigung durch den dortigen Zulassungsausschuss nötig. Die Abrechnung erfolgt über die KZV, in deren Bereich die Zweigpraxis liegt.
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