Sicherheiten für Praxisgründungskredite

Eine Praxisfinanzierung ist in der Regel mit folgenden Sicherheiten umgelegt:
Abtretung der Honorarforderungen
Abtretung von Ansprüchen aus einer Kapital- oder Risikolebensversicherung zur Absicherung des Todesfallrisikos, sowohl für die Bank als auch für die Familie.
Sicherungsübereignung der Praxiseinrichtung
Bürgschaft des Ehegatten
Im Zusammenhang mit solchen extensiven Sicherstellungen sind hin und wieder Einwände zu hören. Sie betreffen folgende Punkte:
Einschränkung der Verfügungsmöglichkeiten
Abhängigkeit vom Kreditinstitut
Überbesicherung des Kreditinstitutes
Auf diese Einwände oder Bedenken, die manchmal plausibel erscheinen mögen, wird hier ausführlicher eingegangen.
Was die Überbesicherung des Kreditinstitutes angeht, sollte man sich einmal folgenden Fall vorstellen: Angenommen, eine Praxis muss – aus welchen Gründen auch immer – zwei Jahre nach Eröffnung aufgegeben werden: Dann ist zu bedenken, dass von den noch ausstehenden (abgetretenen) Honorarforderungen nicht mehr viel übrig bleibt; denn der Bezahlung des Personals wird bei entsprechender Pfändung der Vorrang eingeräumt. Außerdem hat das abgetretene Tilgungsinstrument zu diesem Zeitpunkt noch kein nennenswertes Guthaben. Die Bürgschaft des Ehepartners spielte nur dann eine Rolle, wenn bei ihm entsprechendes Vermögen oder Einkommen vorhanden wäre.
So wird die Sicherungsübereignung der Praxiseinrichtung die einzige Sicherheit sein, aus der ein größerer Teil der Praxisgründungskredite zurückgeführt werden kann. Aber eben nur ein Teil ! Denn nach zwei Jahren dürfte der Veräußerungswert mindestens 30 bis 40 Prozent unter dem Anschaffungswert liegen. Könnte die Praxis nicht als Ganzes, sondern müssten die Praxiseinrichtungsgegenstände einzeln verkauft werden, dann wäre der Verlust noch größer.
Was nun die anderen Einwände – Einschränkung der Verfügungsmöglichkeiten und Abhängigkeit vom Kreditinstitut – angeht, so ist viel mehr das Gegenteil der Fall. Im Kreditinstitut, das seine Praxis finanziert, hat der Arzt einen Partner, der sehr daran interessiert ist, dass die Praxisgründung ein Erfolg wird. Das Kreditinstitut kann und wird darum sogar aufgrund der gestellten Sicherheiten in schwierigen Situationen existenzsichernd Hilfe leisten.
Solange der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kann und will niemand auf die Honorare zugreifen. Ein Zu- oder Rückgriff auf die Honorarforderungen wird erst dann relevant, wenn ein Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann oder will. Ist das der Fall, dann hat das finanzierende Kreditinstitut einen legitimen Anspruch darauf, die noch eingehenden Honorare zur teilweisen Rückführung der Kredite zu verwenden.
Die Abtretung der Honorare hat sich übrigens auch als wirksame Maßnahme zum Schutz vor Drittgläubigern erwiesen. Die Abtretung versetzt nämlich das Kreditinstitut in die Lage, den unmittelbaren Zugriff von Drittgläubigern zu verhindern; so können die Drittgläubiger etwa veranlasst werden, Zugeständnisse im Rahmen eines Moratoriums zu akzeptieren. Auch insofern bedeutet die Honorarabtretung keine Verfügungsbeschränkung oder gar Abhängigkeit, sondern kann als geeignetes Mittel zur Aufrechterhaltung und Weiterführung der Praxis angesehen werden.
Bei vielen Banken werden die Eheleute – also Praxisinhaber und Ehepartner – als Gesamtschuldner verpflichtet, d.h. der Kredit wird den Eheleuten gesamtschuldnerisch zur Verfügung gestellt. Es ist jedoch sinnvoll, den Praxisinhaber als Kreditnehmer zu verpflichten und vom Ehepartner eine Bürgschaft hereinzunehmen.
Die Ehegattenbürgschaft ist besonders in zwei Fällen von Bedeutung: bei einer Vermögensverlagerung und bei einer Ehescheidung. Es kommt immer wieder vor, dass die Schulden beim Praxisinhaber bleiben und das Vermögen – bewusst oder unbewusst – beim Ehepartner aufgebaut wird. Durch den hohen Vermögens- und Versorgungsausgleich, der oft mit einer Ehescheidung verbunden ist, wird eine Praxis in vielen Fällen an den Rand der Belastbarkeit und eines Liquiditätskollapses geführt.
Der Bürgschaftsgeber verlangt oft schon vor der ausgesprochenen Scheidung die Herausgabe der Bürgschaft. Diesem Verlangen kommt jedoch das Kreditinstitut im Allgemeinen erst nach, wenn eine Regelung getroffen wurde, die die Belastung für die Praxis tragbar macht. Hier zeigt sich deutlich, dass und wie das Vorhandensein einer Bürgschaft gegenüber extremen Ansprüchen ausgleichend wirken kann – und damit auch existenzsichernd, praxiserhaltend. |