Fragen und Antworten – Arbeitgeber

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Fragen und Antworten

zu der Areitgeberfinanzierten/ Arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherung…

Späterer Ruhestand, Weiterbildung, Flexibilität und Mobilität – von Arbeitnehmern wird immer mehr verlangt. Zur Belohnung gibt es dann später weniger: weniger Rente. Das können Sie verhindern! Wie? Indem Sie Ihren Mitarbeitern die Möglichkeit geben, ihren Lebensstandard auch im Alter zu sichern –  mit dem Abschluss einer Betrieblichen Altersversorgung.

Was ist eine Direktversicherung?

Die Direktversicherung ist eine Rentenversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt.

Welche Vorteile gibt es für den Arbeitgeber?

 

  • Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung
  • Bindung von Arbeitnehmern
  • Motivation der Arbeitnehmer
  • Bessere Chancen bei der Akquirierung von Personal
  • Beiträge (auch aus Entgeltumwandlung) sind Betriebsausgaben
  • Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen

Kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, denn:

  • Leistungen werden von der Gesellschaft direkt an den Bezugsberechtigten gezahlt
  • Keine Bilanzberührung – keine Gutachten – keine Pensionsrückstellungen

…Unkompliziert zu

mehr Rente für Ihre

Mitarbeiter !

  • Keine Beiträge zum Pensionssicherungs-Verein
  • Bei Ausscheiden können die Verträge mitgegeben werden

Welche Vorteile gibt es für den Arbeitnehmer?

Besonders lukrativer Weg, um zusätzlich zur gesetzlichen Rente eine Alters-versorgung aufzubauen, für den Fall der Berufsunfähigkeit vorzusorgen und die Hinterbliebenen abzusichern.

Beiträge sind im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG bis 4 % der Beitragsbemessungs-grenze in der allgemeinen Renten-versicherung (BBG) steuerfrei.

Im Jahre 2024 entspricht dies einem Betrag von 3.624,- € Euro (monatlich 302,- Euro).

Der bAV Höchstbeitrag 2024 beträgt 604,-€ (Monat) bzw. 7.248,- € (Jahr) steuerfrei. Wenn keine Pauschalversteuerung nach  § 40b EStG für bestehende Direkt- oder Pensionskassenversicherungen genutzt wird.

Bei Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers besteht ein Rechtsanspruch auf Übertragung des Werts der Versorgung auf den neuen Arbeitgeber für Zusagen ab dem 01.01.2005.

Bei Ausscheiden kann der Vertrag mitgenommen werden und z. B. privat fortgesetzt werden.

Laut Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist der Arbeitgeber verpflichtet 15 Prozent des Umwandlungsbeitrages zugunsten seines Beschäftigten an die durchführende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten, wenn er durch die Entgeltumwandlung seines Mitarbeiters Sozialversicherungsbeiträge spart.

Sind die Leistungen sicher?

Ja, denn die Gesellschaften unterstehen der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und müssen regelmäßig nachweisen, dass die versicherten Leistungen erbracht werden können.

Wie werden die Leistungen versteuert?

Alle Leistungen, die auf steuerbefreiten   (§ 3 Nr. 63 EStG) oder riestergeförderten Beiträgen beruhen, sind voll zu versteuern, also auch Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen.

Rentenleistungen, die nicht auf geförderten Beiträgen beruhen, sind lediglich mit dem Ertragsanteil zu versteuern.

Sind für die Leistungen aus der Direktversicherung Sozial-versicherungsbeiträge zu zahlen?

Ja, gemäß § 299 SGB V handelt es sich um Versorgungsbezüge aus einem Arbeitsverhältnis, für die der volle allgemeine Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten ist. Bei Kapitalabfindungen gilt ein Einhundert-zwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

Muss der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer seines Unternehmens in die Versorgung über eine Direktversicherung einbeziehen?

Entgeltumwandlung:

Ja, alle Arbeitnehmer – auch geringfügig Beschäftigte, die Ihren Rechtsanspruch geltend machen.

Arbeitgeberfinanzierte Versorgung:

Nein, jedoch ist ein willkürlicher Ausschluss von Arbeitnehmern nicht zulässig. Unterschiede in Art und Höhe der Versorgung müssen objektiven Kriterien folgen (z. B. Dauer der Betriebs-zugehörigkeit, Dienststellung).

Gibt es ein finanzielles Risiko für den Arbeitgeber?

Nein, bei der Versorgung über eine Direktversicherung gilt:

Anwartschaften sind auf die finanzierten Leistungen beschränkt (beitragsorientierte Leistungszusage).

Überschüsse ab Rentenbeginn werden zur Erhöhung der Leistungen verwendet. Damit entfällt die Pflicht zur Renten-anpassung.

Übertragung oder Mitgabe der Verträge bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ist möglich, wenn alle Überschussanteile von Beginn an zur Erhöhung der Leistung verwendet werden.

In der Finanzierungsphase sind die Beiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig.

In der Leistungsphase ist der Arbeitgeber nicht betroffen.

 Wer ist Vertragspartner?

 Grundsätzlich im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung immer der Arbeitgeber. Anders liegt der Fall, wenn ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und den Vertrag privat weiterführt. Dann wird der ehemalige Arbeitnehmer zum Versicherungsnehmer.

Ist eine Umwandlung des Anspruchs auf vermögenswirksame Leistungen in Beiträge für die betriebliche Altersversorgung erlaubt?

 Ja, wenn der Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies vereinbaren und ein ggf. zu beachtender Tarifvertrag dies zulässt (Öffnungsklausel).

Gleichzeitig werden die bei klassischer Verwendung fälligen Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge eingespart. Voraussetzung ist, dass keine Betriebsvereinbarung entgegensteht und dass die üblichen Bedingungen zur Entgeltumwandlung erfüllt sind.

Was bedeutet Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit?

Sofern eingeschlossen, zahlt die Gesellschaft bei Berufsunfähigkeit der versicherten Person (Arbeitnehmer) für die Dauer der Berufsunfähigkeit die Beiträge für die Rentenversicherung und ggf. die Hinterbliebenenrenten-Zusatz-versicherungen weiter, längstens jedoch bis zum Altersrentenbeginn. Auf diese Weise wird das Versorgungsziel auf jeden Fall erreicht.

Wer sind die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen?

Der überlebende Ehegatte, mit dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war.

Der Lebenspartner, mit dem der Arbeit-nehmer zum Zeitpunkt des Todes in einer gemäß § 1 LpartG eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.

Der Lebensgefährte, sofern der Arbeit-nehmer nicht verheiratet war, mit dem der Arbeitnehmer in einer auf Dauer angelegten eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat und der der Gesellschaft vor Eintritt des Versorgungsfalls genannt wurde.

Ihre Kinder im Sinne des § 32 Abs. 3 und 4 Satz Nr. 1 bis 3 EStG.

Sonstige Erben (hier ist die Todesfall-leistung auf insgesamt 8.000 Euro begrenzt).

Welche Möglichkeiten gibt es bei Ausscheiden des Arbeitnehmers?

Übertragung:

Die Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Übertragung auf den neuen Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann die Übertragung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeits-verhältnisses von seinem früheren Arbeitgeber verlangen, wenn die Zusage ab dem 01.01.2005 erteilt wurde.

Mitgabe:

Wie bisher kann bei dem Ausscheiden die Zusage (Vertrag) vom neuen Arbeitgeber übernommen werden und bei der Gesellschaft weitergeführt oder auf eine andere Direktversicherung (Pensionskasse, Pensionsfonds) übertragen werden.

Die Mitarbeiter können den Vertrag privat weiterführen, dürfen den Vertrag aber weder abtreten, beleihen noch kündigen.

Keine Mitgabe:

Der Vertrag läuft bei dem bisherigen Arbeitgeber und der Gesellschaft beitragsfrei weiter. Voraussetzung ist ein ausreichendes Deckungskapital.

Ist dies nicht vorhanden, wird die Versicherung ausgezahlt.

Wann sind die Ansprüche des Arbeitnehmers unverfallbar?

Bei Entgeltumwandlung tritt sofort die gesetzliche Unverfallbarkeit ein.

Bei einer vor dem 01.01.2009 erteilten  arbeitgeberfinanzierten Versorgung tritt die gesetzliche Unverfallbarkeit ein, wenn der Arbeitnehmer mindestens 30 Jahre alt ist und die Zusage seit fünf Jahren besteht.

Bei einer nach dem 31.12.2008 erteilten arbeitgeberfinanzierten Versorgung tritt die gesetzliche Unverfallbarkeit ein, wenn der Arbeitnehmer mindestens 25 Jahre alt ist und die Zusage seit fünf Jahren besteht.

Bei einer nach dem 01.01.2028 erteilten

Arbeitgeberfinanzierten Versorgung tritt die

Gesetzliche Unverfallbarkeit ein, wenn der

Arbeitnehmer mindestens 21 Jahre alt ist

und die Zusage seit 3 Jahren besteht.

Was geschieht, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen der Unverfallbarkeit ausscheidet?

Der Arbeitgeber entscheidet, ob er sich den Rückkaufswert auszahlen lässt, mit den Beitragszahlungen für andere          Versicherungen verrechnen lässt oder dem ausscheidenden Arbeitnehmer den Vertrag mitgibt.

Er hat jedoch hierbei den Gleich-behandlungsgrundsatz zu berücksichtigen.

Kann der ehemalige Arbeitnehmer den Vertrag nach Mitgabe kündigen und sich auszahlen lassen?

Nein, gemäß Betriebsrentengesetz dient der Vertrag zur Altersversorgung. Aufgrund dessen kann der Arbeitnehmer den Rückkaufswert nicht in Anspruch nehmen. Lediglich Beitragsfreistellung ist möglich. Abtretungen und Beleihungen sind ebenfalls ausgeschlossen.

Längere lebensarbeitszeit sollte belohnt werden –

mit mehr rente !

 werden sie aktiv für ihre mitarbeiter…

Blickpunkt Arbeitgeber-Attraktivität

 …wir helfen Ihnen dabei!

 Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an: