Niederlassungsberatung

Im Rahmen unserer Beratungsgespräche kommt auch immer häufiger das Thema Ruhestandsplanung und Praxisübergabe zur Sprache.

Für die Gründung oder Übernahme einer Arztpraxis muss ein Studiengang der Humanmedizin mit einem  erforderlichen Staatsexamen, erfolgreich bestanden sein, sowie eine Approbation nachgewiesen werden. Diese ist die stattliche Zulassung, um als  Arzt / Ärztin in Deutschland praktizieren zu dürfen.

Privat- oder Kassenpatienten?

Sind alle Nachweise vorhanden steht der Selbständigkeit „fast“ nichts mehr im Weg und eine Arztpraxis kann theoretisch eröffnet werden. Theoretisch deshalb, weil zunächst nur Selbstzahlende und Privatpatienten behandelt werden dürfen. Sollen auch gesetzlich Krankenversicherte behandelt werden, ist eine Zulassung als Vertragsarzt / Vertragsärztin erforderlich.  Diese Zulassung muss bei der Kassenärztlichen Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes, beantragt werden. Der dortige Zulassungsausschuss ist das entsprechende Entscheidungsgremium.

Die Frage nach der geeigneten Praxisform

Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis oder MVZ; die Endscheidung hängt nicht nur von den persönlichen Vorstellungen ab sondern auch von der Zukunftsfähigkeit der jeweiligen Praxisform und der Wettbewerbssituation vor Ort. Ferner auch davon, was in der Region zulassungsrechtlich seitens der KV’en möglich ist. Gut zu wissen ist, das die Zahl der Ärzte je 100.000 Einwohner*innen in Deutschland je nach Region zwischen unter 100 und 400 variiert. In Großstädten und Ballungszentren ist die Versorgung meist besser. Neugründungen dürfen somit im ländlichen Umfeld leichter sein. Doch welche Unterscheide gibt es bei den einzelnen Formen?

BAG: die Berufsausübungsgemeinschaft – die Gemeinschaftspraxis als häufigstes Modell

Mehrere Ärzte und Ärztinnen teilen sich die Praxisräume, das Personal und den Patientenstamm. Entsprechend werden Gewinne nach dem Gesellschaftsvertrag aufgeteilt. Zusätzlich gibt es noch die ÜBAG, eine überörtliche BAG. Hier praktizieren die beteiligten Ärztinnen und Ärzte in mehreren Praxen innerhalb e der Zuständigkeit einer KV.

Ein Praxisstandort gilt jedoch als Hauptsitz, alle weitern als Nebensitze. Die Abrechnung und Gewinnverteilung entsprich den Maßgaben einer BAG. Zudem gibt es die Teil-BAG oder TBAG als Sonderform der ÜBAG. Hier bezieht sich das Gemeinschaftsangebot verschiedener Praxen auf einen bestimmten Teil der Leistungen. Zum Beispiel individuelle Gesundheitsleistungen, die privat zu bezahlen sind.

BAG: die Berufsausübungsgemeinschaft – die klassische Gemeinschaftspraxis

Mehrere Ärzte und Ärztinnen teilen sich die Praxisräume, das Personal und den Kundenstamm. Entsprechend werden Gewinne nach dem Gesellschaftsvertrag aufgeteilt. Zusätzlich gibt es noch die ÜBAG, eine überörtliche BAG. Hier praktizieren die beteiligten Mediziner und Medizinerinnen in mehreren Praxen innerhalb einer KV-Region. Eine Praxis fungiert jedoch als Hauptsitz, alle weitern als Nebensitze. Die Abrechnung und Gewinnverteilung endsprechen den Vorgaben der BAG. Zudem gibt es die Teile-BAG oder TBAG als Sonderform der ÜBAG. Hier bezieht sich das Gemeinschaftsangebot verschiedener Praxen auf einen bestimmten Teil der Leistungen. Zum Beispiel individuelle Gesundheitsleistungen, die privat zu bezahlen sind.

Praxisgemeinschaft

Eine Praxisgemeinschaft die auch oft in Form eine GbR / BGB-Gesellschaft von mehreren Ärztinnen oder Ärzten gegründet wird, hat hingegen die Besonderheit das zwar auch gemeinsame Praxisräume, Einrichtungen + Geräte sowie Praxispersonal besteht, jedoch der Patientenstamm, die KV- und Privatabrechnungen, die Dokumentation und auch die Haftung getrennt sind. Man könnte sie somit auch als Kostengemeinschaft bezeichnen.

Das medizinische Versorgungszentrum (MVZ)

Medizinische Versorgungszentren, kurz MVZ, liegen im Trend. Ein MVZ besitzt im Gegensatz zur BAG / Praxisgemeinschaft für die Vertragsarztzulassung nur eine Zulassungsnummer der Kassenärztlichen Vereinigung. Unter der gemeinsamen Zulassung können mehrere Ärztinnen und Ärzte aus einer gleichen oder unterschiedlichen Fachrichtung praktizieren, entweder als Gesellschafter oder Angestellte.

Entscheidungsprozess

Um mit unseren jungen Zahnärztinnen und Zahnärzte, für die das Thema Praxisgründung und Praxisübernahme aktuell ist zielgerichtet zu beraten, möchten wir u. a. unser Netzwerk nutzen, um Anbieter und potenzielle „Übernehmer“ zusammenzubringen. Sprechen Sie uns hierzu einfach direkt an !